Jugendwerk Brookmerland

Klassenfahrt nach Ostfriesland. Alles aus einer Hand.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

wir setzen unser ganzes Wissen und Können ein, um Ihre Reise sorgfältig vorzubereiten und so reibungslos wie möglich abzuwickeln. Die nachfolgenden Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationsverordnung für Reiseveranstalter und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen uns, der Firma Jugendwerk Brookmerland, Leezdorfer Strasse 70, 26529 Leezdorf, nachstehend “RV” abgekürzt, und jedem einzelnen Reiseteilnehmer, im Falle der Buchung zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch!

1. Reisevertrag
1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluss des Reisevertrages auf der Grundlage der jeweiligen Reiseausschreibung und den Hinweisen zur Reise verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-mail, Internet) erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben; die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist für jeden minderjährigen Teilnehmer erforderlich, auch wenn dieser über einen anderen Teilnehmer als Anmelder angemeldet wurde.
1.2. Der Reiseveranstalter informiert den Kunden über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersendet den Reisepreissicherungsschein. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das der Reiseveranstalter für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot annehmen, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.

2. Bezahlung
Nach Vertragsabschluss und Erhalt des Reisepreissicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises pro Reisendem fällig und zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Restbetrag angerechnet. Die Restzahlung wird 3 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und muss unaufgefordert beim Reiseveranstalter eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift beim Reiseveranstalter. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtreisepreis unverzüglich nach Erhalt des Sicherungsscheines fällig und an den Reiseveranstalter zu entrichten.

3. Leistungen
Umfang und Art der vom Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters in dem zur betreffenden Reise gehörigen Prospekt bzw. der konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich der Reiseveranstalter ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden und der jeweiligen Buchungsbestätigung.

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und nicht den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise beeinträchtigen. 4.2 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen, bei Vertragsabschluss unvorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Fluggebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden, sind nicht zulässig. 4.3 Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des Reisepreises oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten oder, wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch den RV, die Teilnahme an einer anderen, gleichwertigen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Leistungs- oder Preisänderungsmitteilung dem RV gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt des Kunden; Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 5.2. Im Falle des Rücktritts des Kunden, kann der RV eine angemessene Entschädigung für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom RV gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bestimmt. Der RV kann den Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Pauschal kann er folgende Prozentsätze des Reisepreises als Entschädigung ansetzen:

- bis 30 Tage vor Reiseantritt: 10 %
- vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 30 %
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50 %
- vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt: 80 %
- ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise: 90 %

Der RV behält sich vor, in Abweichung von den genannten Pauschalbeträgen im Einzelfall eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern. Es steht dem Kunden stets frei - auch bei Berechnung der pauschalierten Entschädigung - nachzuweisen, dass ein Schaden nicht, oder nicht in der vom RV berechneten Höhe entstanden ist.
5.3. Sollten auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt von bis zu 29 Euro erheben. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind.
5.4. Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er dem Reiseveranstalter zuvor anzuzeigen hat. Der Reiseveranstalter behält sich vor, diese Person abzulehnen, so sie den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht oder ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber dem Reiseveranstalter für den Reisepreis und als Gesamtschuldner für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

6. Rücktritt des Reiseveranstalters
6.1 Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich eine Mindestteilnehmerzahl angegeben und wird diese nicht erreicht, so kann der RV vom Vertrag zurücktreten, wenn er diese Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Erklärung des Rücktritts bzw. der Absage der Reise vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss und zusätzlich in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wurde.
6.2 Der RV wird bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn den Kunden über eine etwaige Nichtdurchführung durch Rücktrittserklärung unterrichten, in jedem Fall unverzüglich nach Kenntnis des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl. Der Reisende kann dann die Teilnahme an einer anderen, gleichwertigen, vom RV angebotenen Reise verlangen, wenn dieser in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die Erklärung muss vom Reisenden unverzüglich nach Zugang der Rücktrittserklärung des RV abgegeben werden. Wird die Reise aus oben genannten Gründen nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen umgehend erstattet.
6.3. Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der Reiseveranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt einschließlich der von Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

7. Obliegenheiten des Kunden, Kündigung des Kunden, Gewährleistung, Ausschlussfrist für Ansprüche, Anzeige Gepäckverlust und -verspätung
7.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei der RV die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RV kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel sind stets unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen.
7.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der RV informiert über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.
7.3. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
7.4. Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Gepäckschäden oder Gepäckverzögerungen sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem RV gegenüber anzuzeigen.

8. Höhere Gewalt
Sofern die Reise infolge einer bei Vertragsabschluss nicht voraussehbaren höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist, so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

9. Haftung, Haftungsbeschränkung
9.1. Der RV haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der RV für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
9.3. Für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises je Person und Reise beschränkt.
9.4. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
9.5. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzlicher Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entstehen oder geltend gemacht werden kann oder ausgeschlossen ist, so kann der RV sich hierauf berufen.

10. Verjährungsfristen
Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11. Mitwirkungspflichten des Reisenden
13.1 Falls der Reisende seine Reiseunterlagen nicht rechtzeitig vor Reisebeginn erhält, muss er den RV umgehend benachrichtigen.
13.2 Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende Schäden gering zu halten oder zu vermeiden. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung dem RV unverzüglich bekannt zu geben. Der RV wird sich unverzüglich darum bemühen, Abhilfe zu schaffen.

12. Datenschutz
Die vom RV erhobenen und vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Kundenbetreuung und intern zu Kundenbindungszwecken verwendet und lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrags gespeichert, verarbeitet und gemäß den Bestimmungen des BDatenSchG geschützt.

13. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Gerichtsstand in allen Rechstreitigkeiten ist D - 26506 Norden!
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    Super Klassenfahrt. Uns hat es super gut gefallen. Am schönsten hat uns die Kanutour und die Wattwanderung gefallen.

     

    Insa Müller
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    Tolle Klassenfahrt, gut organisiert und sehr nettes Personal. Wir werden mit der nächsten Klasse wiederkommen.

     

    Jutta Lichtenhagen
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    Schöne Umgebung. Nichts für Partygänger, da sehr ruhig gelegen. Viele Freizeitmöglichkeiten in der Nähe.

     

    Jens Doden